Anerkennung

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, muss das Verhältnis zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kind durch eine Vaterschaftsanerkennung begründet werden. Wir empfehlen Ihnen, die Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt beim zuständigen Zivilstandsamt zu erklären.

 

Voraussetzungen für eine Anerkennung

  • Nur der leibliche Vater darf sein Kind anerkennen. (Bei nicht leiblichen Kindern besteht die Möglichkeit einer Adoption.)
  • Falls die Mutter des Kindes verheiratet ist, gilt nach der Geburt rechtlich zunächst der Ehemann als Vater des Kindes. Die Anerkennung durch den leiblichen Vater kann erst erfolgen, nachdem die Vaterschaft des Ehemannes durch das zuständige Gericht aufgehoben wurde.
  • Ein Mann, der eine Vaterschaft anerkennen will, muss volljährig und urteilsfähig sein. Ansonsten braucht er die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertretung.

 

Wirkung einer Anerkennung

Die Vaterschaftsanerkennung kann nicht widerrufen werden. Sie begründet die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind. Das anerkannte Kind ist gegenüber seinem Vater erbberechtigt und hat Anspruch auf Unterhalt. Das nach dem 1. Januar 2006 geborene, von einem Schweizer Vater anerkannte minderjährige Kind einer ausländischen Mutter, erwirbt mit der Anerkennung dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

 

Nötige Dokumente für die Anerkennung

Gerne beraten wir Sie telefonisch über die nötigen Dokumente. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer

+41 81 861 00 08.

 

Gemeinsame elterliche Sorge

Nicht miteinander verheiratete Eltern können die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge anlässlich der Kindesanerkennung durch den Vater beim Zivilstandsamt abgeben. Erfolgt die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nicht zusammen mit der Kindesanerkennung, kann sie später bei der Kinderschutzbehörde des Wohnortes vorgenommen werden.

 

Familienname des Kindes

Falls die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart wird, kann das Kind den Familiennamen des Vaters oder der Mutter tragen. Ohne eine solche Vereinbarung erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Damit das Kind ab Geburt den Namen des Vaters tragen kann, muss die Vaterschaftsanerkennung und die Vereinbarung über das gemeinsame Sorgerecht vor der Geburt erfolgen. Wird die Vaterschaftsanerkennung und das gemeinsame Sorgerecht erst nach der Geburt erklärt, so kann beim Zivilstandsamt innert Jahresfrist eine Namenserklärung auf den Ledignamen des Vaters unterzeichnet werden.

 

Kosten:

Anerkennung       Fr. 75.00
Gemeinsame elterliche Sorge  Fr. 30.00

 

Termine nach telefonischer Vereinbarung.

Kontakt

Regiun Engiadina Bassa/Val Müstair

Zivilstandsamt
Chasa du Parc
CH–7550 Scuol
Telefon: +41 (0) 81 861 00 08
E-Mail: zivilstandsamt@ebvm.ch

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